Drei-Zimmer-Wohnung mit Terrasse und Garten

trenner

 

trenner
Objekt-Nummer: 5564 (bitte bei Fragen angeben)
Objektadresse: 78606 Seitingen-Oberflacht
Region Tuttlingen in Baden-Württemberg
trenner
Ansprechpartner:
In der Region für Sie: Frau Jaksic, Tel.: 0152.338 35 565
In der Zentrale für Sie: Herr Spiller, Tel.: 030.200 03 49 50
trenner
Gesamtbeschreibung: Die Drei-Zimmer-Wohnung befindet sich im Erdgeschoß (Hanggeschoß) eines Zweifamilienhauses mit einem separaten barrierefreien Zugang. Neben den drei Zimmern verfügt die Wohnung über Bad, Abstellraum, Hauswirtschaftsraum, Diele, Terasse und Sondernutzungsrecht am Garten, welcher, wie auch die Terrasse, vom Wohnzimmer aus zugänglich ist. Im übrigen wird auf die Ausführungen des vorliegenden Gutachtens verwiesen.
Weitere Informationen: Angaben gemäß GEG sind nicht erforderlich, da es sich um ein Angebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung handelt. Eine Hausverwaltung (WEG-Verwaltung) ist nach uns vorliegenden Informationen nicht bestellt.
trenner
Baujahr: ca.: 1991
Grundstücksfläche: ca.: 618 m²
Wohnfläche: ca.: 92 m²
Soll-Miete: € 8.280,00
Wohneinheiten: Anzahl: 1
Verkehrswert: € 150.000,00
nach § 74a ZVG: € 105.000,00
nach § 85a ZVG: € 75.000,00
Honorar: Courtagefrei für den Erwerber
Vertriebshonorar: Im Falle des Erwerbes über die Zwangsversteigerung ist unser Angebot für den Ersteher uns gegenüber grundsätzlich honorarfrei.
trenner
Dokumente:
trenner
Exposeanforderung: Bei dieser Ansicht handelt es sich um eine auszugsweise Darstellung der Objektdaten. Fordern Sie die ausführlichen Objektdaten oder umfangreiche Dokumente zum Objekt bitte per E-Mail bei uns ab.
Hinweis: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie basieren auf uns durch Dritte zur Verfügung gestellten Daten. Die Angaben dienen lediglich der Orientierung. Irrtum und Zwischenerwerb vorbehalten. Die Nutzung oder Weitergabe jeglicher Daten, insbesondere für gewerbliche Zwecke, ist untersagt und lässt ggf. Schadenersatzansprüche entstehen. Alle für die Maklerbüro THEMIS GmbH verbindlichen Erklärungen bedürfen der zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft.